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Neues Punktesystem

Hinweise zum neuen VZR ab 1.05.2014:

 Was wird eingetragen?

Ab 01.05.2014 können nur noch Entscheidungen wegen solcher Delikte eingetragen werden, die in der neuen Anlage 13 FeV n.F. erfasst sind . Glücklicherweise sind dies weniger als nach altem Recht.

Bei Straftaten wird jede Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat nach §§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, 21 StVG erfasst.

Welche Taten werden ab 01.05.2014 nicht mehr eingetragen?

Es wird bei Taten auf die Eintragung verzichtet, die keine Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. Einige Straftaten fallen weg:  Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Kennzeichenmissbrauch , fahrlässige Körperverletzung (sofern ohne Fahrverbot).

Einige Ordnungswidrigkeiten fallen auch weg: Unberechtigtes Befahren der Umweltzone,  Verstoß gegen Kennzeichenregelungen,  Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage.

Was passiert mit alten Eintragungen, die nach neuem Recht nicht eingetragen werden ?

Solche Eintragungen, werden zum 01.05.2014 automatisch gelöscht. Für die Löschung bleibt leider die Anhebung der Eintragungsgrenze von € 40,-- auf € 60,--unerheblich.

Punkte Umrechnung:

1 – 3     -------1

4 – 5     -------2

6 – 7     -------3

8 – 10---------4

11 – 13-------5

14 – 15-------6

16 – 17-------7

Was passiert mit dem alten Punkterabatt?

Wer nach altem Recht eine abbauende Maßnahme erfolgreich absolviert hat und die Teilnahmebescheinigung vor dem 01.05.2014 der Behörde vorlegt, dessen Rabatt wird berücksichtigt.

Nach neuem Recht wird nur noch 1 Punkt abgezogen, wenn bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten freiwillig an einem neuen Fahreignungsseminar teilgenommen wird (§ 4 Abs. 7 StVG n.F.). Ein Punkterabatt nach altem Recht in den letzten 5 Jahren steht einem neuen Rabatt entgegen .

Wie viele Punkte gibt es künftig ?

Ein Punkt in Anlage 13 benannte Ordnungswidrigkeit/  Zwei Punkte sofern grobe Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1 BKatV / Zwei Punkte bei einer in Anlage 13 benannte Straftat. Bei Erreichen von 8 Punkten ist der Pappendeckel weg ! 

Welche Tilgungsfristen gelten künftig ?

Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt 2,5 Jahre /Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten 5 Jahre/

Straftaten mit 2 Punkten 5 Jahre / Straftaten mit 3 Punkten 10 Jahre

Die Punkte werden nach neuem Recht allerdings separat getilgt. Neue Punkte hemmen die Tilgung alter Punkte nicht.

 

Kontakt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Peter Schmarsli

Marktplatz 23

72108 Rottenburg am Neckar

(www.schmarsli.de)

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Termine i.d.R. kurzfristig nach Vereinbarung bis 21 h möglich

 

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07472  

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