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Bei Geschwindigkeitsübertretungen außenorts um 41 km/h und innerorts 31 km/h droht neben dem Bußgeld ein Regelfahrverbot von einem Monat. Im Wiederholungsfall einer  Übertretung von mehr als 26 km/h innerhalb von 1 Jahr ab rechtskräftigem Bußgeldbescheid  droht auch ein Regelfahrverbot von einem Monat.

Der Blitzermann sagt: Wo es ein Regelfahrverbot gibt, muss es auch Ausnahmen davon geben. Und die gibt es auch.   Keine Ausnahme ist  aber das sogenannte "Abkaufen" des Fahrverbotes bei der Bußgeldbehörde. Das geht juristisch nicht. Tatsächlich braucht man immer eine besondere Härte, die das Fahrverbot dem Betroffenen abverlangen würde.

Wer nicht genau erklären kann, warum eine besondere Härte bei ihm gegeben sein soll, darf auf keinen Fall bei der Bußgeldbehörde anrufen um über das Vorliegen einer besonderen Härte zu diskutieren. Weil es gefährliche Fangfragen der Bußgeldbehörde geben kann, ist das telefonische Verhandeln eine Sache für Fahrverbotsprofis.  

Wenn eine solche besondere Härte vorliegt aber der Bußgeldbehörde das schmale Regelbußgeld als Denkzettel für den Betroffenen  nicht reicht, dann kann die Behörde gegen Verdoppelung oder Verdreifachung des Bußgeldes von einem Fahrverbot absehen. Ohne eine besondere Härte darf sie es gar nicht. Wann liegt eine besondere Härte vor ?  Eine Härte liegt dann vor, wenn der Betroffene unerträglich viel härter getroffen wäre, als der Durchschnittsbetroffene.    Ein klarer Fall ist z.B. ein Außendienstler, der nur von Provisionen lebt und keine Einnahmen während des Fahrverbotes erzielen kann. Wenn der noch verschuldet ist und Unterhaltspflichten hat wird noch die strengste Bußgeldbehörde vom Fahrverbot absehen. Außer in Bayern ! Dort bekommt man nämlich Fahrverbote nur vor Gericht und nicht bei der Behörde wegverhandelt.

Weniger klar ist vielen, dass die besondere Härte nicht den Betroffenen selbst sondern auch andere treffen kann. Muß der Betroffene z.B. nachgewiesenermassen seine pflegebedürftigen Eltern zu Ärzten kutschieren, so trifft ihn zwar keine, die Eltern aber große Härte, so das der Verteidiger zumeist das Fahrverbot wegverhandeln kann. 

Oder der Betroffene hat ein wichtiges Ehrenamt, das er nur mit dem Auto ausüben kann.

Oder er ist Arzt in Rufbereitschaft. Es gibt unzählige Argumente für das Vorliegen einer besonderen Härte, die man am besten kumulativ zur Verteidigung bringt. Aber bitte mit Augenmaß und unter Beachtung der Wahrheitspflicht. Bußgeldbehörden mögen es nicht so sehr, wenn man Ihnen Argumente liefert, die vorher mit Käptn Blaubär aber nicht mit einem Verteidiger abgestimmt wurden. Und sie haben oft eine heimtückische Nachfrage, nämlich die nach der Finanzlage des Betroffenen. Hat der ordentliche Rücklagen, dann kann er sich locker einen Monat einen Fahrer leisten und dann ist es mit der Härte Essig.

Der Blitzermann schätzt :Trotz aller Widrigkeiten lässt sich in weit über 50% der Fälle irgendeine besondere Härte finden und damit das Fahrverbot wegverhandeln.

Also passt hier das alte Wort ganz anders : "Dumm gelaufen !" 

 

 

 

 

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