"Reden ist Blech - Schweigen ist Gold"
Der beste Rat, ob man Angaben als Beschuldigter oder Betroffener (so heisst der Beschuldigte im Bußgeldverfahren) machen soll ist einfach: KEINE ANGABEN MACHEN !
Es ist ein grundgesetzlich geschütztes, geradezu heiliges Verfahrensgrundrecht
daß Schweigen nicht gegen den Betroffenen verwendet werden darf. Teileinlassungen
(so nennt der Jurist lückenhaftes Reden) dürfen aber schon gegen den Betroffenen verwendet werden.
Richtig ist es deswegen, IMMER GAR NICHTS zu sagen. Erst wenn der Verteidiger die Akte bekommen hat (ein Anwalt kriegt die Bußgeldakte, Ihr selbst kriegt sie nicht) , wird bekannt, was die Bußgeldbehörde sowieso schon weiß und was noch nicht.
Und jetzt kann man sich mit dem Verteidiger ganz entspannt besprechen, ob Angaben gemacht werden und ggf, welche Angaben gemacht werden sollen.
Natürlich darf und wird der Anwalt nie zu falschen Angaben raten. Aber er darf detailliert den Mandanten aufklären, ob und welche Angaben für den Mandanten vorteilhaft oder nachteilig sind.
Oft werden aus Höflichkeit Teilangaben gegenüber der Polizei gemacht. Das ist immer absolut gefährlich, insbesondere wenn es sich um Spontanäußerungen handelt.
Spontanäußerungen dürfen nämlich sogar dann als Aussage verwertet werden, wenn der Betroffene noch nicht belehrt ( Sie haben das Recht zu schweigen...etc , kennt Ihr ja aus dem Tatort) wurde. Der Polizist muß erst dann belehren, wenn er schon einen konkreten Verdacht hat.
Nur ein Beispiel dafür, dass Schweigen immer Gold ist
Der Mandant hat gerade gefährlich überholt. Wie sich später herausstellt, gibt es keine
Täterbeschreibung des Fahrers. Die Polizei stellt den Mandanten zuhause und fragt.
"Der silberne GTI da draußen, ist das Ihrer ?" "Ja" "Sind sie damit gerade gefahren ?"
"Ja ich war unterwegs, einkaufen !" "Dann müssen wir Sie jetzt belehren : Ihnen wird
zur Last gelegt usw...." Jetzt gibts vielleicht den Tatvorwurf 315 c . Ohne Angaben hätte man nichteinmal den Fahrer ermitteln können, also weder Strafe noch Bußgeld !!!
Hier gibt es tausende von Beispielen, die alle untermauern: Sag nichts ohne Deinen Anwalt!
Führerschein besser mitführen oder zu Hause lassen ?
Diese Frage wird aktuell gern in Internetforen diskutiert. Klar, wer den Führerschein nicht dabei hat, kann ein Verwarnungsgeld von 10 Euro kassieren. Der brave Staatsbürger führt ihn daher in der Regel mit. Vorteil: Wer den Führerschein dabei hat, muss nicht mit auf die Wache, solange er sich nicht durch Alkoholgeruch oder gerötete Augen verdächtig gemacht hat. Sind aber bei der Kontrolle die Augen gerötet (Drogenverdacht) und man muss mit aufs Revier, dann kann man tatsächlich dort nur einen Führerschein beschlagnahmen, den der Kontrollierte auch dabei hat. Bleibt der Drogenverdacht eine
Weile bestehen, so darf derjenige, dessen Führerschein einkassiert wurde nicht fahren
bis er den Führerschein zurück hat. Derjenige, der seinen Führerschein zu hause hatte
darf hingegen am nächsten Tag wieder völlig legal Auto fahren. Denn ihm hat die Polizei
sicher nur das Fahren am Tage des Aufgreifens verboten. Ergebnis aus Sicht des Anwalts, der das Beispiel in die Foren gestellt hat: Man fährt besser ohne den Führer-
schein dabei zu haben. Der Blitzermann meint dazu: Stimmt nur auf den ersten Blick.
Der Fall ist aber arg konstruiert. Tatsächlich provoziert man durch das Nichtmitführen des Führerscheins eher Situationen, in denen Dinge rauskommen, die nicht rausgekommen
wären, wenn man gar nicht auf die Wache gemußt hätte. Aber völliger Unsinn ist das, was der Kollege da sagt, keineswegs !