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Tagebuch

Hier schreibt der Blitzermann rein, was aktuell in  seinen Bußgeldfällen so alles eine Rolle spielt.

Da kommen Verteidigungsstrategien gegenüber der Bußgeldbehörde und den Amtsgerichten ebenso zur Sprache wie bestimmte Blitzer, die Ärger machen, meist aus dem Großraum Stuttgart und der Region Tübingen, Rottenburg. Wenn der Blitzermann über aktuelle Fälle schreibt: Vergeßt die Möglichkeit der Identifikation. Bei aktuellen Fällen werden immer das Datum und Details  des Geschehens so verändert, dass Ihr nicht einmal Euren eigenen Fall erkennen könntet, wenn Ihr Mandanten beim Blitzermann wärt.  

 

 

Ampelblitzer Bühl

Am Rathausplatz Bühl Fahrtrichtung Tübingen steht seit 3 Jahren ein stationärer Ampelblitzer. Blitzt der bei rot, gibts 90 Euro Bußgeld und einen Punkt. War schon länger als eine Sekunde rot, gibts 240 Euro 2 Punkte und einen Monat Regelfahrverbot (was man mit guten Argumenten beim Amtsgericht Tübingen oft wegverhandelt bekommt).

Problem Bühl : Eine Menge Leute schwören, das sie noch gelb hatten als sie über die Haltelinie fuhren. Die Dekra ( die vom AG Tübingen als Gutachter beauftragt wird ) siehts so, dass zumindet die, die vom Rathausplatz Bühl eingebogen sind, oft so langsam sind,

daß ein bißchen was "dran" sein könnte. Ergebnis: 0,3 sek "Zeitgutschrift" bei der Rotlichtdauer. Das ist nicht schlecht, wenn man 1,2 hatte minus 0,3 macht 0,9 damit bleibt man unter der Fahrverbotsgrenze. Der Blitzermann hält es darüber hinaus für denkbar, kann es aber definitiv nicht beweisen, dass die Gelbphase variiert. Vorgeschrieben wären 3 Sekunden. Das Gerät protokolliert auch 3 Sekunden. Die Dekra geht davon aus, dass das auch völlig korrekt die tatsächliche Gelbzeit ist. Das steht aber nicht im Einklang mit vielen Schilderungen von Mandanten, die auf den Blitzer zufahren, sehen wie die LZA 

auf gelb springt, und dann werden sie nach einer "gefühlten Sekunde" bei rot geblitzt.

 

 "falsche Verdächtigung in 

mittelbarer Täterschaft"

Zeugenanhörungsbogen, Betroffenenanhörungsbogen, Bußgeldbescheid

Wieder ein Anruf aus dem Bekanntenkreis. "Ich hab da son Fragebogen bekommen".

"Was steht denn da drauf ?" "Weiß nicht, den hab ich zu Hause liegen lassen, ich soll da

zu schnell gefahren sein, oder mein Auto !"

Bei solchen Anrufen kann der Blitzermann nicht sofort einen vernünftigen Rat geben.

Denn Bogen ist nicht gleich Bogen. Da gibts den ZEUGENANHÖRUNGSBOGEN. Wenn man den bekommt, weiß man bei der Bußgeldbehörde noch nicht, wer der Fahrer war.

Der Zeugenanhörungsbogen unterbricht nicht die dreimonatige Verjährung.

Den Zeugenanhörungsbogen muß man wahrheitsgemäß ausfüllen. Es sei denn, man hat

ein Zeugnisverweigerungsrecht bei Verwandten in gerader Linie, Ehepartner und einigen anderen.  Dann kreuzt man das an ! Schön wenn die Freundin einen Verlobungsring geschenkt bekommen hat. Dann hat man auch ein Zeugnisverweigerungsrecht, falls die Freundin gefahren ist.

Strafbar kann es sein, wenn man jemanden im ZEUGENFRAGEBOGEN nennt, der definitiv nicht gefahren ist. Das wäre falsche  Verdächtigung. Nach einem neuen Urteil

des OLG Stuttgart vom 23.07.2015 (Az. 2 Ss 94/15) begeht sogar der eine falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft, der einen anderen bittet sich selbst zu bezichtigen. Der der sich selbst bezichtigt soll Werkzeug des anderen sein und deswegen

auch Beihelfer der Tat sein. Zwar hat der Blitzermann immer schon von solchen Tricks abgeraten, wäre aber selbst auch nie darauf gekommen, warum das strafbar sein soll.

Weiter nicht strafbar dürfte sein, sich den Zeugenanhörungsbogen zu krallen und wahrheitswidrig sich selbst als Täter einzutragen ohne dazu aufgefordert zu sein.

Aber auch von solchem Fehlverhalten muss noch entschiedener als bisher absolut 

abgeraten werden. Offenbar gibt es eine Grundtendenz der neuesten Rechstsprechung 

jegliche Irreführung der Bußgeldbehörde irgendwie in den Bereich des Strafbaren zu

schieben.  

Der BETROFFENENANHÖRUNGSBOGEN geht an den, den die Bußgeldbehörde für den Fahrer hält. Es steht meist ANHÖRUNG oben drüber und dann welcher Verstoß zur Last gelegt wird. ( Sie haben am soundsovielten mit dem PKW TÜ XX 000 die zulässige Geschwindigkeit....) . Ist der, der hier genannt wird NICHT der wirkliche Fahrer, so kann der schon mal die Flasche Champagner kaltstellen: Denn jetzt muß nur noch das weitere

Verfahren so lange gegen den Falschen laufen bis 3 Monate ab der Tat ins Land gegangen sind.  Es ist meist ratsam sich mit diesem "falschen Betroffenen" gut zu stellen

und dafür zu sorgen dass er gut verteidigt wird. Denn wenn drei Monate vergangen sind,

wird weder der richtige noch der falsche Betroffene verurteilt. Denn der Zeugenanhörungsbogen an den falschen Betroffenen unterbricht nicht die Verjährung gegen den richtigen Betroffenen.  

Hier gibt es eine Vielzahl von bewährten und völlig legalen Verteidigungsstrategien.

Es ist völlig unnötig und auch noch strafbar, sich irgendwelche Leute z.B. im Internet zu suchen, die die  "Punkte übernehmen" oder sonstigen gefährlichen Unsinn anrichten um das Bußgeldverfahren gegen den richtigen Betroffenen abzuwenden.

Der BUSSGELDBESCHEID ist der dritte Bogen, der gern mit den beiden anderen verwechselt wird. Ist der gegen den falschen Betroffenen ergangen kann sich der richtige

wiederum freuen. Der falsche sollte natürlich Einspruch einlegen (lassen). Denn es ist

völlig unnötig, dass hier ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Gegen den richtigen Betroffenen tritt nach 3 Monaten ab der Tat Verjährung ein.

Hat der richtige den Bussgeldbescheid bekommen muß er natürlich erst recht innnerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen (lassen).

Auch jetzt gibt es noch eine Menge Möglichkeiten, den Bußgeldbescheid oder zumindet das Fahrverbot wegzubekommen. Aber es muß ein Profi ran, der nicht nur dier Rechtslage sondern auch Technik kennt, also z.B. die Bedienungsanleitungen der verschiedenen Blitzer. 

 

 

Bahnübergang Rottenburg

Der Blitzermann kommt die Schadenweilerstraße runtergefahren und hört kein Radio. Deswegen kann er schon von weitem das Glöckchen des Bahnübergangs hören.

Das klingelt schon mindestens 5 bis 6 Sekunden. Vor dem Blitzermann huschen noch 2 Autos über den Bahnübergang, das zweite bei sich inzwischen senkender Schranke.

240 Euro Regelbußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte denkt der Blitzermann, er kann nicht anders! Und genau so einen Bußgeldbescheid verhängt dann auch die Behörde. Das Amtsgericht Rottenburg kann aber freundlicherweise schon anders: Da der Bahnübergang in Rottenburg hoffnungslos veraltet ist, hat er nicht einmal eine Ampel.

Das Glöckchen (das juristisch an die Stelle des Rotlichts tritt) ist nicht mit den Schranken gekoppelt, sondern wird mechanisch betätigt. Wenn jetzt unbekannt bleibt, wie oft das Glöckchen beim Überfahren der Haltelinie schon läutete, gibt es beim AG Rottenburg in einem Einzelfall nur 50 Euo Bußgeld und kein Fahrverbot. Und natürlich auch keine Punkte, denn die (neue) Eintragungsgrenze für Punkte in Flensburg liegt bei 60 Euro.

 

Montag 23.03.

Eintragungsgrenze 60 Euro und Tücken dabei in der Praxis

Für Bußgeldsachen unter 60 Euro (früher 40 Euro) gibt es keine Punkte in Flensburg.

Oft gelingt es, den Amtsrichter zu überzeugen, dass die Sache nicht so schlimm war und statt 80 Euro Bußgeld ( 1 Punkt ) auch 55 Euro reichen (kein Punkt). Weder das Amtsgericht noch die Bußgeldbehörde noch die Staatsanwaltschaft (in dem Fall Aufsichtsbehörde der Bußgeldbehörde)  machen dann in der Praxis Mitteilung nach Flensburg und es wird mangels Mitteilung nichts dort eingetragen. Was aber, wenn eine Behörde trotzdem nach Flensburg meldet ? Das hält der Blitzermann gerade als Brief aus Flensburg in den Händen! Das KBA verweist dann auf § 28 a StVG und darauf, dass für die Eintragung  nicht das reduzierte Bußgeld, sondern der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgeblich ist. Wenn der über 60 Euro gewesen wäre und dies Flensburg erfährt, trägt Flensburg den Punkt im FAER ein und tilgt ihn auch nicht bei Beschwerde. Einziger Lösungsansatz jetzt: Man bittet die Staatsanwaltschaft dem KBA mitzuteilen, dass die erste Mitteilung ein Versehen war. Dann löscht das KBA den Eintrag.

 

 

Immer wieder : B27 Einmündung Bodelshausen

Als wenn das Ding für den Blitzermann gebaut wäre, liefert dieser Blitzer dem Blitzermann immer wieder Fälle. Fahrt doch da langsam!  Hier gibt es einen Unfallschwerpunkt. Schon auf der 2 spurig ausgebauten Strecke wird man erst auf 100 und dann auf 80 gebremst. Der Blitzer -ein Traffipax Traffiphot S mit Kontaktschleifen im Asphalt- steht dann genau am Ende des 2 spurigen Ausbaus und ist natürlich vielfach vor dem Amtsgericht Tübingen  von den dort eingeschalteten Gutachtern als korrekt funktionierend eingestuft worden. Die Beschilderung ist so eindeutig, dass es recht nahe liegt, den Betroffenen eine vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung vorzuwerfen. Oft kann man hier nur das Schlimmste, nämlich ein Fahrverbot ab 41km/h Geschwindigkeitsübertretung durch Darlegung einer besonderen Härte verhindern....

 

 

Falsche Verdächtigung oder erlaubte unwahre Selbstbezichtigung ?

Es war früher ein wohl recht beliebter, aber immer schon strafbarer Trick, wenn ein Zeugenanhörungsbogen kam, den Falschen reinzuschreiben. Z.B. den Kollegen oder den Bruder. Gegen den Richtigen wäre die Bußgeldsache dann bekanntlich 3 Monate nach der Tat verjährt. Die Staatsanwaltschaften verfolgen eine solche Vorgehensweise neuerdings legitimerweise ziemlich eloquent. Derjenige, der den Falschen in den Zeugenanhörungsbogen eingetragen hat, hat den zu Unrecht verdächtigt. Das ist dann falsche Verdächtigung (§ 164 StGB). Allerdings erfordert § 164 StGB ganz klar, dass man 

EINEN ANDEREN also nicht sich selbst verdächtigt. Wer sich selbst als Täter in den Zeugenfragebogen einträgt, begeht nach dem Wortlaut des Gesetzes eigentlich keine Straftat nach § 164 StGB. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist das Ausfüllen eines Zegenfragebogens mit wahrheitswidriger Selbstbezichtigung auch nicht. Natürlich rät der Blitzermann von solchen Tricks immer schon massiv ab. Denn sehr unfein sind sie in jedem Falle...und neuerdings defititiv auch strafbar als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft durch den wahren Fahrer (siehe oben unter 15.03.2015 OLG Stuttgart vom 23.07.2015)

 

Mittwoch 8.04.2015:  Noch eine Woche bis zum "europäischen Blitzertag"

Am 16.04.2015 wird erstmalig europaweit mit vollem Einsatz und allen verfügbaren Kräften Jagd auf Geschwindigkeitssünder gemacht. Zuletzt wurde im September 2014 bundesweit an einem Aktionstag mit allen verfügbaren Geräten geblitzt und gelasert was das Zeug hielt. Es ist damit zu rechnen, dass am 16.04. tatsächlich wesentlich mehr Kraftfahrer in die "Radarfalle" tappen als an allen anderen Tagen des Jahres.

Auch die Behörden im Raum Tübingen werden an der Aktion sicher teilnehmen und

ES 3.0 sowie FG 21 P ganztägig an den verschiedenen Gefahrschwerpunkten einsetzen.

Deswegen sagt der Blitzermann: Wer am 16.04.2015 rast, dem ist nicht zu helfen ! 

 

Donnerstag, 16.04.2014: Eso ES 3.0 und die Amtsrichter

Ausgerechnet am europäischen Blitzertag kann der Blitzermann sich bei einem Amsgericht in der Gegend (nicht Rottenburg)  über einen Bußgeldrichter in einem ES 3.0 Fall aufregen: Normalerweise muß das Amtsgericht, wenn der Meßbeamte keine vernünftige Beschreibung seines Messaufbaus abliefert, einem Beweisantrag des Verteidigers auf Sachverständigengutachten sofort stattgeben. Anders unser Amtsrichter X in Y. Dem ist das egal. Er lehnt den Beweisantrag ab, weil die Messung nach seiner Meinung richtig ist. Eigentlich müßte er - wenn sich Anhaltspunkte für eine nicht ganz korrekte Bedienung des Gerätes aus der Zeugenaussage des Meßbeamten ergeben- weiter Beweis erheben. Das erfordert, daß das Gericht einen Blitzersachverständigen in das Verfahren hineinholt. Dieser hat dann zu checken, ob im konkreten Fall der Blitzer trotz der Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung richtig funktioniert hat. Ist unserem Richter X aus Y aber auch egal. Früher bekam man den Beweisantrag sogar schon dann durch, wenn der Beamte keine Schulungsbescheinigung für das Gerät vorlegen konnte (hat unser Beamter natürlich auch nicht). U.a.bei dem ES 3.0 werden Schulungsbescheinigungen leider nicht mehr gefordert. Es reicht nach neuerer Rechtsprechung eine interne Schulung bei der Behörde aus. Darauf stützt sich unser Amtsrichter. Dann müßte aber der Beamte wenigstens vernünftig darlegen können, wie er das Gerät bedient hat. Das kann er nicht. Ansich müßte auf Antrag des Verteidigers der Sachverständige jetzt zwingend her. Nur nicht beim Richter X in Y. Dem ist das alles egal. Mal sehen, was das OLG dazu meint, die Rechtsbeschwerde ist schon auf dem Weg.   

 

Mittwoch, 22.04.2015   Laserstörer, Radarwarner und Navi-Blitzerwarner

Immer wieder wird  der Blitzermann nach Laserstörern und Radarwarnern gefragt.

Ein Laserstörer ist -falls er gerade funktioniert- tatsächlich in der Lage den Laserimpuls der auf das angemessene Fahrzeug auftrifft zu unterbrechen bzw. das reflektierte Signal zu stören so dass, solange das Gerät an ist, keine Lasermessung möglich ist. Gleichzeitig sendet der Laserstörer einen Fiepton aus, der den Fahrer warnt und ihm ermöglicht, seine Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren. Mit dem Ausknopf wird dann der Laserstörer deaktiviert, so dass der Messbeamte keinen Verdacht schöpft, weil er das sich annnährende Fahrzeug nun doch messen kann, natürlich nur noch mit der bereits erheblich reduzierten Geschwindigkeit. Selbstverständlich ist der Einsatz eines Laserstörers illegal. Aber die "Strafe" ist i.d.R. ein Bußgeld von 75 Euro, 1 Punkt und die Einziehung des Gerätes. Das Gerät kostet ca. 500 bis 700 Euro. Die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung ist bei rechtzeitigem Ausschalten und Verstecken ziemlich gering. Der Blitzermann ist natürlich ein Ehrenmann und rät trotzdem von der Verwendung ab !!!  

Ein Radarwarner erkennt Radarstrahlen und warnt ebenfalls durch Fiepton. Ein Radarjammer soll darüber hinaus in der Lage sein, aktiv Radarstrahlen zu beeinflussen, so dass keine Radarmessung möglich ist. Es gibt auch Kombigeräte, die gegen Laser und Radar wirken. Juristisch gilt für den Radarwarner das gleiche wie für den Laserstörer. Sein

Einsatz ist genauso verboten und das Gerät wird eingezogen und vernichtet, wenn man erwischt wird. 

Hoch streitig ist nach wie vor die Frage, ob Navi-Blitzerwarner auch verboten sind.

Nach § 23 Abs. 1 b StVO sind Geräte verboten, die Verkehrsüberwachungsanlagen

anzeigen oder beeinflussen können. Große Automoblclubs meinen, der Naviblitzerwarner zeige die Blitzer an und sei deswegen auch verboten. Der Blitzermann meint eher: Das ist nicht richtig ! Denn der Blitzerwarner im Navi kann keine Blitzer erkennen. Er zeigt nur Standorte, für die andere Verkehrsteilnehmer einen Blitzerstandort gemeldet haben, der jetzt auf der Software des Navi abgebildet wird. Allerdings ziehen dennoch manche Gerichte die Naviblitzerwarner ein und bestätigen auch ein Bußgeld von 75 Euro und einen Punkt. Der Blitzermann ist hier mutig und bekennt den Besitz eines Naviblitzerwarners. Mal sehen, ob die Bußgeldbehörde das Tagebuch des Blitzermannes liest !

 

Dienstag 28.04.2015  Blitzer.de Handy-App 

Ein aufmerksamer Leser dieses Tagebuchs weist zu Recht darauf hin, dass die Liste der Blitzerwarner nicht komplett ist ohne den Hinweis auf Blitzer Apps wie Blitzer.de .

Die funktionieren so, dass man von seinem Handy einen Hinweis auf jeden gemeldeten

Blitzer bekommt, wenn man auf einen gemeldeten Standort zufährt. Selbst kann man durch ein paar Klicks jeden Blitzer melden, wenn man einen bemerkt. Es sind bei Blitzer.de anscheinend immer so ca. 40000 Leute online. Das bringt mit sich, dass so ziemlich alle 

Mobilblitzer und ihre Standorte tagfrisch gemeldet sein dürften. Die App erledigt damit das gleiche wie ein Naviblitzerwarner nur viel aktueller. Denn hier gibt es im Sekundentakt eine Aktualisierung während der Naviblitzerwarner sich nur aktualisiert, wenn man einen Download zur Kartenaktualisierung vornimmt. Zur Rechtslage muß damit zwingend das gleiche gelten wie beim Naviblitzerwarner. ( siehe 22.04). Der Blitzermann rät deswegen:

Wer die enorm hilfreiche App unbedingt nutzen will, sollte kein zu teures Handy nehmen und noch nicht allzuviele Flensburgpunkte haben!       

 

Dienstag 19.05.2015    Immmer wieder gute Erfahrungen mit der Eintragungsgrenze im FAER und der Reduzierung von Bußgeldern

unter diese Grenze

Es ist nicht neu im Tagebuch aber immer wieder schön, dass bei guten Argumenten Bußgeldrichter gern bereit sind, ein Katalogbußgeld von 70 bis 90 Euro in der Hauptverhandlung auf 55 Euro und damit unter die Punktegrenze zu reduzieren.

Sehr gut lässt sich argumentieren, wenn der Täter ein Jugendlicher oder Heranwachsender bis 21 ist und Einsicht zeigt: Dann weht ein Hauch des Jugendgerichtsgesetzes durch den Saal, der dem Richer ermöglicht, eine erzieherische Wirkung des Punktekriegens nicht mehr als erforderlich anzusehen. Das ist gerade in der Probezeit enorm hilfreich, denn dies kann eine teure und aufwendige Nachschulung verhindern. Heute geschehen beim AG Tübingen bei einem Bußgeld von 70 Euro und einem Heranwachsenden, der ein Jahr (mit Führerscheinerforderlichkeit)  jobben mußte um dann und damit sein Studium zu finanzieren. Aber: Die Argumente müssem schon stichhaltig sein. "Verschenken" können die Amtsrichter die Reduzierung nicht.      

 

Dienstag 16.06.2015  Das Amtsgericht Stuttgart und bayrisches Brauchtum

In Bayern ist es vor Gericht in Bußgeldverfahren schon lange Brauch, dass das Gericht 

zur Vorbereitung der Verhandlung einen Zettel übersendet, auf dem aufgelistet ist, welche

Belege es gern hätte, z.B. eine Bescheinigung über Länge des Resturlaubs, Arbeitsvertrag, Bescheinigung, dass der Arbeitsplatz durch Fahrverbot gefährdet wäre u.s.w.  Das Amtsgericht Stuttgart verfährt neuerdings genauso und verlangt solche Unterlagen. Stellt man ohne Vorlage der verlangten Unterlagen in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag zu den Themen, die des Gericht schriftlich wollte, lehnt es des Beweisantrag als verspätet ab oder droht zumindest damit.

Es beruft sich auf den Verfahrensbeschleunigungsgrundsatz, verkennt aber insoweit das geltende Mündlichkeitsprinzip etwas. Teilweise wird diese Praxis jedoch vom OLG mitgetragen weswegen der Verteidiger bei Hauptverhandlungen in Bußgeldsachen in Stuttgart (auch in Böblingen) alle angeforderten Unterlagen vorsichtshalber dabei haben sollte !

 

Mittwoch 5.08.2015 Blitzer in Österreich und der Schweiz

In der Ferienzeit häufen sich immer wieder die Anfragen wegen Blitzern in Österreich und

der Schweiz. Der Blitzermann selbst korrespondiert weder mit österrreichischen noch

mit schweizerischen Bußgeldbehörden. Der Grund: Die Rechte des Betroffenen sind in beiden Ländern im Vergleich zu Deutschland im höchsten Maße eingeschränkt. Die Erfolgsquote ist minimal. Und die Verfahrensordungen weichen so von deutschen Recht

ab, daß es wenig Sinn macht, als deutscher Anwalt in den Verfahren herum zu experimentieren. Der Blitzermann kennt allerdings einen deutschen Anwaltskollegen, der 

in die Gebiete eingefuchst ist: Dieter Franke aus dem Büro Kubon in Friedrichshafen am

Bodensee. Wenn der nicht helfen kann hilft nur ein Kollege aus den jeweiligen Ländern

oder : Zahlen! Zur Vollstreckung: Nicht nur die Österreicher sondern auch die Schweizer vollstrecken auch in Deutschland. Letztere gehören zwar nicht dem Europäischen  Vollstreckungsabkommen an haben aber mit Deutschland ein Polizeiabkommen nach dem

ab 70 Euro vollstreckt werden kann. Und: Schweizer Grenzer beschlagnahmen gern auch mal ein Auto !

 

Kontakt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Peter Schmarsli

Marktplatz 23

72108 Rottenburg am Neckar

(www.schmarsli.de)

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Blitzermann.de Peter Schmarsli Rechtsanwalt und Fachanwalt Verkehrsrecht